Urheberrecht

Urheberrecht
Nationale sowie internationale Urheberrechtsgesetze geben dem Urheber einer Fotografie genau umrissene Rechte: das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Ausstellungsrecht. Beim Vervielfältigungsrecht spielt die Art der Vervielfältigung keine Rolle, ob also direkt vom Negativ oder Dia ausgehend, oder indirekt als Reproduktion oder von einer Bildkopie. Es gilt auch für Ausschnitte oder Manipulationen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen: so können etwa Behörden oder Gerichte Bilder ohne Einwilligung vom Urheber zum Zweck der Rechtspflege vervielfältigen. Der Urheber einer Fotografie ist im Zweifelsfall jene Person, welche die Kamera ausgelöst hat, auch wenn dies unabsichtlich geschah. Aus dem Vervielfältigungsrecht folgt, daß der Urheber für Veröffentlichungen seines Bildes ein Honorar fordern, und die Nennung seines Namens zur Bedingung der Veröffentlichung machen kann. Der Schutz des Urheberrechtes an Lichtbildern dauert 50 Jahre, und beginnt mit dem Jahr nach der Herstellung des Werkes. Also ist ein Foto, welches am 8. Januar 1990 aufgenommen wurde, in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31.12.2040 geschützt und ab dem 1. Januar 2041 frei.

Das Lexikon aus „Bernie's Foto-Programm". . 2005.

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  • Urheberrecht — (hierzu Textbeilage: »Die deutschen Urheberrechtsgesetze von 1901 und 1907. Österreichisches und internationales Urheberrecht«). U., Autorrecht, geistiges Eigentum, heißt das ausschließliche Recht des Schöpfers (Autor) eines Erzeugnisses… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Urheberrecht — Urheberrecht, Autorrecht, auch Geistiges Eigentum genannt, das Recht, über die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Geistesproduktes (Werkes der Wissenschaft, Literatur und Kunst) ausschließlich zu verfügen, in Deutschland (s. Nachdruck)… …   Kleines Konversations-Lexikon

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  • Urheberrecht — Copyright; intellektuelles Eigentum; geistiges Eigentum * * * Ur|he|ber|recht 〈n. 11〉 Sy Autorrecht 1. Verfügungsrecht des Urhebers über sein Werk 2. Gesamtheit der Rechtssätze, die ein individuelles geistiges Werk schützen * * * Ur|he|ber|recht …   Universal-Lexikon

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